Heyerhoff Geiger & Partner

Tätigkeit Patent/Gebrauchsmuster

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Nicht nur Welt­konzerne, auch so mancher Chef eines mittel­ständischen Unter­nehmens kann in das Klage­lied ein­stim­men: Da wird mit erheblichem Aufwand eine technologische In­novation entwickelt und wenig später entdeckt man auf einer Messe am Stand eines Kon­kurrenten seine eigene Erfindung. Haar­ge­nau nach­ge­baut, mit­unter zum halben Preis.

Wurden keine tech­nischen Schutz­rechte an­ge­meldet, so gibt es in der Regel kaum eine Möglichkeit, den Konkurrenten am Ver­trieb seines Nach­baus zu hindern. Mit Er­teilung eines Patents oder Ein­tragung eines Gebrauchsmuster erhält der Anmelder jedoch - sofern keine älteren Rechte Dritter vorliegen - ein zeitlich be­grenztes Recht zur al­leinigen Her­stel­lung, An­wendung und Ver­marktung seines Pro­dukts. Solch ein Schutz­recht ermöglicht es, dem Kon­kur­renten den Nach­bau und die ge­werb­liche Nutzung des ge­schützten Pro­dukts zu unter­sagen. Diese Monopol­stellung ist die Be­lohnung für die Kre­a­ti­vi­tät des An­melders und seine In­ves­ti­tionen in die Ent­wicklung.

An­stelle oder er­gänzend zu einer Ei­gen­ver­wertung des Pa­tents oder Ge­brauchs­musters können Lizenzen ver­geben und auf diese Weise die mit dem Pro­dukt Er­träge er­wirtschaftet werden.

Vielfach wird an­ge­nom­men, dass ein Pa­tent nur für re­vo­lu­tio­näre Er­findungen er­teilt wird, und aus diesem Grund von einer Pa­tent­an­meldung ab­ge­sehen. Die Mehr­zahl der Patente entfällt jedoch auf Verbesserungen bereits bestehender Ideen, welche zwar für sich ge­nom­men nicht re­vo­lu­tio­när sind, aber dem Inhaber einen ent­scheidenden Technologie­vor­sprung vor seinen Mit­be­werbern sichern können, der die Grund­lage für den wirtschaft­lichen Er­folg bildet.

Heyerhoff Geiger & Partner Patentanwälte

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