HEYERHOFF GEIGER GmbH & Co. KG

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Rubrum
 

Vielen ist nicht bekannt, dass der sklavische Nachbau, also die mil­li­meter­genaue Ko­pie bei­spiels­wei­se einer neuen Ma­schi­ne, grund­sätz­lich zu­läs­sig ist. Auch ein an­spre­chendes und er­folg­reiches Design darf prinzipiell imi­tiert werden. Noch er­schre­ckend­er: Sogar nach jah­re­langer Ver­wen­dung der ei­gen­en, aber nicht ein­ge­tra­genen Marke kann einem die Weiter­be­nut­zung durch einen Wett­be­wer­ber unter­sagt werden – näm­lich dann, wenn der Kon­kur­rent eben jene Mar­ke auf seinen Namen re­gis­trie­ren lässt.

Gegen un­lieb­same Kon­kur­renz, die ei­ge­ne tech­nische Neu­ent­wick­lung­en, ge­lun­gene Pro­dukt­ge­stal­tung­en oder er­folg­reiche Mar­ken ko­pie­ren könn­te, hilft in der Regel nur eins: die recht­zeitige An­mel­dung ge­werb­licher Schutz­rechte. Für tech­nische Er­fin­dungen stehen das Patent und das Ge­brauchs­mus­ter zur Ver­fügung, äs­the­tische Form­ge­stal­tungen und an­de­re De­signs wer­den durch das eingetragene Design ge­schützt, Fir­men- und Pro­dukt­namen oder Lo­gos las­sen sich durch Mar­ken si­chern.

Wir als Patent­anwälte unter­stützen Sie zu­sam­men mit unseren Mit­ar­bei­tern na­ti­o­nal wie inter­na­ti­o­nal bei der An­mel­dung dieser Schutz­rechte und bei deren Durch­set­zung ge­gen­über Ihrer Kon­kur­renz. Darüber hin­aus sind wir Ihr An­sprech­part­ner in allen wei­teren Fra­gen des ge­werb­lichen Rechts­schutzes, bei­spiels­weise be­treffend Lizenz­ver­träge oder Halb­leiter­topo­grafien.

 
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