Nicht nur Weltkonzerne, auch so mancher Chef eines mittelständischen Unternehmens kann in das Klagelied einstimmen: Da wird mit erheblichem Aufwand eine technologische Innovation entwickelt und wenig später entdeckt man auf einer Messe am Stand eines Konkurrenten seine eigene Erfindung. Haargenau nachgebaut, mitunter zum halben Preis.
Wurden keine technischen Schutzrechte angemeldet, so gibt es in der Regel kaum eine Möglichkeit, den Konkurrenten am Vertrieb seines Nachbaus zu hindern. Mit Erteilung eines Patents oder Eintragung eines Gebrauchsmuster erhält der Anmelder jedoch - sofern keine älteren Rechte Dritter vorliegen - ein zeitlich begrenztes Recht zur alleinigen Herstellung, Anwendung und Vermarktung seines Produkts. Solch ein Schutzrecht ermöglicht es, dem Konkurrenten den Nachbau und die gewerbliche Nutzung des geschützten Produkts zu untersagen. Diese Monopolstellung ist die Belohnung für die Kreativität des Anmelders und seine Investitionen in die Entwicklung.
Anstelle oder ergänzend zu einer Eigenverwertung des Patents oder Gebrauchsmusters können Lizenzen vergeben und auf diese Weise die mit dem Produkt Erträge erwirtschaftet werden.
Vielfach wird angenommen, dass ein Patent nur für revolutionäre Erfindungen erteilt wird, und aus diesem Grund von einer Patentanmeldung abgesehen. Die Mehrzahl der Patente entfällt jedoch auf Verbesserungen bereits bestehender Ideen, welche zwar für sich genommen nicht revolutionär sind, aber dem Inhaber einen entscheidenden Technologievorsprung vor seinen Mitbewerbern sichern können, der die Grundlage für den wirtschaftlichen Erfolg bildet.